Web студия Вархола Константина

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Für Reisende

Das Reiserecht und das Luftverkehrsrecht entwickeln sich rasant. Der Reisende und Flugpassagier steht ohnmächtig und allein gelassen vor einem Gewirr an Rechtsgrundlagen aus internationalen Übereinkommen, europäischen Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen. Die undurchschaubaren Gesetzesgrundlagen und unbestimmten Rechtsbegriffe werden häufig missbraucht, um die Betroffenen davon abzuhalten, ihr gutes Recht geltend zu machen und durchzusetzen.

Der Betroffene spürt, dass ihm Unrecht widerfahren ist. Ohne das Verständnis für das Zusammenspiel der verschiedensten Anspruchsgrundlagen ist jedoch die Formulierung und Übersetzung der Ansprüche für betroffene Reisende und Flugpassagiere gegenüber mächtigen Reise- und Luftfahrtkonzernen äußerst schwierig.

Hier setzt unser Beratungsangebot - in Kooperation mit unseren ebenfalls auf Reiserecht spezialisierten Partnerkanzleien - an. Wir prüfen und analysieren Ihren Vorfall. Sie kontaktieren uns und Ihr persönlicher Ansprechpartner wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen und steht Ihnen während der Betreuung der Angelegenheit jederzeit zur Verfügung. Ihr persönlicher Ansprechpartner wird mit Ihnen gemeinsam die Sachlage erörtern. Er wird mit Ihnen einen Lösungsansatz erarbeiten, der ein vernünftiges, kostengünstiges und nachhaltiges Ergebnis beinhaltet. Die Kosten für unsere Tätigkeit werden Ihnen genau mitgeteilt, bevor diese entstehen. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen die Angelegenheit verständlich vermitteln und das konkrete Vorgehen erklären.

Wir stellen höchste Anforderungen an die Qualität unserer Leistungen. Unsere Kunden profitieren von unserer methodischen Informationsauswertung, unserer grenz- überschreitenden Beratungstätigkeit und unserem zielgrichteten Lösungsansatz. Wir betreuen Sie weit über juristische Details hinaus.

 

 

Reisemangel

Soweit Sie Betroffener von Reisemängeln im Rahmen einer Pauschalreise, Rundreise oder Bausteinreise geworden sind, vertreten wir in Kooperation mit unseren Partnerkanzleien Ihre Interessen gegenüber dem Reiseveranstalter und anderen Gegenparteien.

 
Pauschalreiseangelegenheiten sind Eilsachen!
Aufgrund der zum Teil sehr kurzen Anzeigefristen und besonderer formeller Voraussetzungen und Erfordernisse bei der Anspruchsgeltendmachung sollten Sie im Falle von Reisemängeln unverzüglich handeln.
Sie können uns Ihre Angelegenheit zunächst per E-Mail schildern: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! . Ihr persönlicher Ansprechpartner wird sich bei Ihnen melden und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Grundlage einer fundierten und präzisen Rechtsanalyse Ihres Vorfalles ist die detaillierte Schilderung der Vorgänge. Scheinbar unwichtige Einzelheiten können entscheidende Besonderheiten Ihrer Angelegenheit darstellen und die Bewertung der Vorgänge beeinflussen. Ein klarer, gegliederter und chronologisch verfasster vollständiger Sachverhalt ermöglicht eine optimale Auswertung der Sach- und Rechtslage. Eine möglichst lückenlose Dokumentation der Vorfälle durch Urkunden, Schilderungen oder Bilder hilft, die Geschehnisse zu bekräftigen.

Sie haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Beratungsangeboten zu wählen:
  • Erstberatung

  • Außergerichtliche Interessenwahrnehmung
    gegenüber Gegenparteien mit dem Ziel der gütlichen und außergerichtlichen Einigung

  • Gerichtliche Interessenvertretung gegenüber Gegenparteien und Anspruchsgegnern mit dem Ziel der Prozessdurchführung und -betreuung

 


EU Passagierrechte

Flugverspätung

Die verspätete Beförderung im Rahmen eines Fluges stellt grundsätzlich eine vertragswidrige Schlechtleistung oder Nichtleistung dar. Inwieweit die Verspätung des Fluges rechtlich erheblich und die Voraussetzungen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Flugpassagiere erfüllt sind, ist zu überprüfen. Den Titel Fachanwalt für Reiserecht oder Fachanwalt für Flugrecht gibt es nicht. ES Rechtsanwälte berät in Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl vor allem betroffene Reisende und Fluggäste in Angelegenheiten aus dem Reiserecht, Flugrecht und zu europäischen Fluggastansprüchen.

Schildern Sie uns Ihre Angelegenheit, wenn Sie Betroffener einer Flugverspätung geworden sind. Dazu können Sie das unten stehende Formular benutzen. Bitte denken Sie daran, Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Sie können das nachfolgende Formular unseres Kooperationspartners RA Bartholl verwenden - bitte mit einem ergänzenden Hinweis, ob Ihr Mandat in Berlin von RA Bartholl oder in Düsseldorf bzw. München von RAin Silke Engels-Siebert bearbeitet werden soll - oder Sie senden direkt eine E-Mail an uns unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Kontaktformular Fallschilderung Flugverspätung

 

Flugannullierung oder Flugstornierung

Ebenso stellt die Stornierung, Umbuchung und Änderung einer Beförderung im Rahmen eines Fluges grundsätzlich eine vertragswidrige Schlechtleistung oder Nichtleistung dar. Inwieweit die Annullierung des Fluges rechtlich erheblich und die Voraussetzungen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Flugpassagiere, insbesondere der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 erfüllt sind, ist zu überprüfen.

Schildern Sie uns Ihre Angelegenheit, wenn Sie Betroffener einer Flugannullierung oder Stornierung eines Fluges geworden sind. Dazu können Sie das unten stehende Formular unseres Kooperationspartners benutzen. Bitte denken Sie daran, Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse anzugeben und mitzuteilen, ob Ihr Mandant durch RA Bartholl in Berlin oder durch RAin Silke Engels-Siebert in Düsseldorf oder München betreut werden soll. Sie können das nachfolgende Formular verwenden oder direkt eine E-Mail an uns unter :  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.

 

Kontaktformular  Fallschilderung Flugannullierung oder Flugstorno

 

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung

Die nicht ordnungsgemäße Beförderung des Reisegepäcks im Rahmen eines Fluges stellt grundsätzlich eine vertragswidrige Schlechtleistung oder Nichtleistung dar. Inwieweit die Gepäckverspätung, der Verlust des Koffers, die Beschädigung von aufgegebenem Gepäck oder sonstige Gepäckprobleme rechtlich erheblich und die Voraussetzungen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Flugpassagiere erfüllt sind, ist zu überprüfen.

Schildern Sie uns Ihre Angelegenheit, wenn Sie Betroffener einer Gepäckverspätung oder eines Gepäckschadens geworden sind. Dazu können Sie das unten stehende Formular benutzen. Bitte denken Sie daran, Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Sie können das nachfolgende Formular unseres Kooperationspartners RA Jan Bartholl verwenden - bitte mit einem ergänzenden Hinweis, ob Ihr Mandat in Berlin von RA Bartholl oder in Düsseldorf bzw. München von RAin Silke Engels-Siebert bearbeitet werden soll - oder Sie senden direkt eine E-Mail an uns unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

BITTE BEACHTEN SIE:

Gepäckschadensangelegenheiten sind immer Eilsachen. Sollte Ihr Gepäckvorfall bereits 7 bzw. 21 Tage zurückliegen, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Flugrecht und Ansprechpartner für die Gepäckregulierung.

 

Kontaktformular Fallschilderung Gepäckverspätung oder Gepäckverlust

 

Ihre Anwaltskosten

Unsere Arbeit basiert auf Vertrauen, Diskretion und Verbindlichkeit. Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung über die Vergütung:

 

Stundenhonorar

Üblicherweise wird die Abrechnung auf Stundenhonorarbasis vereinbart. Der deutsche Gesetzgeber normiert in §34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dass der Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Interessenvertretung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Im Rahmen der Gebührenvereinbarung in Abhängigkeit zum zeitlichen Aufwand wird eine feste Vergütung pro Stunde zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Auslagen vereinbart.

Die Vergütung nach Stundenhonorar ist optimal für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung in Angelegenheiten des Reiserechts, Flugrechts und Luftverkehrsrechts. Die Vergütung auf Stundenhonorarbasis empfiehlt sich für Mandanten, die Planungssicherheit und Kostenkontrolle wünschen.

 

Vorteile

  • Der Rechtsanwalt erhält lediglich eine Vergütung für tatsächlich geleistete Tätigkeiten, die minutengenau feststellbar sind, so dass zu Gunsten des Mandanten höchste Kostenkontrolle gesichert ist.
  • Wir bieten unseren Kunden an, vor Auftragserteilung ein Zeitfenster (z.B. Deckelung der Tätigkeit auf 90, 180, 240 Minuten, etc.) zu erteilen. Somit weiß der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt, welche Kosten anfallen und kann den Umfang der Tätigkeit eigenhändig je nach Bedarf erweitern.
  • Der Mandant kann sich auch bezüglich weiterer Fragen oder Angelegenheiten an den Anwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, damit hohe Anwaltsgebühren auszulösen (wie es bei der Abrechnung nach dem RVG der Fall sein kann). Abgerechnet wird minutengenau und nicht nach Pauschalsätzen (wie bei der Abrechnung auf RVG-Basis).
  • Je nach Wunsch des Mandanten kann eine zwischenzeitliche Abrechnung vorgenommen werden.
  • Exakte Vorhersage der Kosten
  • Planungssicherheit, Kostensicherheit für Mandanten
  • Transparenz
  • Für in der Schweiz, in Österreich und in Frankreich rechtsschutzversicherte Mandanten wird die Kostenübernahme der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach Stundenhonorar häufig möglich sein. Dies gilt nicht für in Deutschland Versicherte, da fast alle Versicherer in Deutschland Kosten aus Honorarvereinbarungen durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen haben.

 

Nachteile

  • Für den Rechtsanwalt bedeutet die Abrechnung nach Stundenvergütung einen erhöhten Aufwand, da die Tätigkeit umfassend dokumentiert und zeitlich bemessen werden muss.
  • Bei umfassenden Tätigkeiten (wie z.B. der Erstellung eines Rechtsgutachtens, o.ä.) kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sinnvoller sein.
  • Für in Deutschland rechtsschutzversicherte Mandanten wird häufig eine Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen sein (was im Einzelfall durch die Versicherungsbedingungen überprüft und mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden sollte). 

Die Vergütung nach Stundenhonorar ist in Reiserechts- und Flugrechtsangelegenheiten die optimale und interessengerechte Vergütungsform.

 

Pauschalvergütung

Im Rahmen der Erstellung eines Rechtsgutachtens, einer Veröffentlichung oder bei der Prüfung von Verträgen oder AGB oder sonstigen "einmaligen", punktuell bestimmbaren Aufträgen empfiehlt sich die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vergütung auf Pauschalhonorarbasis ist nur in Angelegenheiten möglich, in denen sich der Umfang der Tätigkeit hinreichend genau bestimmen lässt. Ist die Bestimmung nicht möglich, sollte die Vergütung nach Stundenhonorar vereinbart werden. Im Rahmen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Interessenvertretung in Reiserechts- und Luftverkehrsrechtsangelegenheiten wird die Vergütung nach Pauschalhonorar in den wenigsten Fällen möglich sein, da sich der Umfang der Tätigkeit und der Gang der Angelegenheit im Prozessverfahren nicht absehen und vorhersagen lässt.Im Rahmen der Gebührenvereinbarung durch ein Pauschalhonorar wird eine feste Vergütungspauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer und zuzüglich Auslagen vereinbart. 

 

Vorteile

  • Exakte Vorhersage der anfallenden Kosten
  • Keine Dokumentation jeder einzelnen entfalteten Tätigkeit erforderlich
  • Planungssicherheit, Transparenz
  • Für in der Schweiz, in Österreich und in Frankreich rechtsschutzversicherte Mandanten wird die Kostenübernahme der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit auf Pauschalhonorarbasis häufig möglich sein. Dies gilt nicht für in Deutschland Versicherte, da fast alle Versicherer in Deutschland Kosten aus Honorarvereinbarungen durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen haben.

Nachteile

  • Bleibt der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes hinter den Annahmen bei Auftragserteilung zurück (weil z.B. eine schnelle Einigung mit den Gegenparteien erzielt werden kann oder die Rechtslage eindeutig ist), kann eine Missrelation zwischen den entstandenen Gebühren und dem Aufwand gegeben sein.
  • Durch die pauschalierte und fixe Vergütung, die die gesamte Tätigkeit in der Angelegenheit abdeckt, kann auf Veränderungen, Abweichungen oder unerwartete Wendungen nicht flexibel und angemessen reagiert werden.
  • Für in Deutschland rechtsschutzversicherte Mandanten wird häufig eine Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen sein (was im Einzelfall durch die Versicherungsbedingungen überprüft und mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden sollte) 
Die Vergütung auf Pauschalhonorarbasis ist für die kautelarjuristische Tätigkeit, wie die Vertragsgestaltung und -überprüfung, die optimale und interessengerechte Vereinbarung über die Abrechnung. Für die Interessenvertretung in Reisevertragsangelegenheiten und luftverkehrsrechtlichen Angelegenheiten bietet sich hingegen die Vergütung nach Stundenhonorar an.
 

Erstberatung

Für eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist die Erstberatung optimal. Die Kosten einer Erstberatung für Unternehmer sind gesetzlich nicht festgelegt und können frei verhandelt werden. Ohne besondere Vereinbarung, wird die übliche Vergütung geschuldet. Die Kosten einer zweistündigen Beratung setzt beispielsweise das Amtsgericht Jülich mit EUR 595,00 an (AG Jülich, Urt. v. 28.10.2009, Az: 9 C 271/09).Die Erstberatung kostet für Verbraucher grundsätzlich höchstens EUR 249,90 (EUR 190,00 Beratungsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale i.H.v. EUR 20,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer).
 

Abrechnung gem. gesetzt. Gebühren (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes festgelegte (Rahmen-) Gebühren vor. Die gesetzliche Regelung der Vergütung der Rechtsanwälte beruht auf wertbezogenen Gebühren. Zur Ermittlung der Vergütung werden den einzelnen Gebührentatbeständen Gebührensätze zugeordnet. Diese sind die Multiplikatoren für die Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert oder Streitwert der Angelegenheit bestimmt. Wie bereits die Erläuterung zeigt, sind die Regelungen des RVG pauschal, undurchsichtig und unflexibel. Für Rechtsschutzversicherte in Deutschland wird die Vergütungsabrechnung nach dem RVG häufig die einzige Möglichkeit der Abrechnung sein, soweit die Versicherten nicht einen Teil der Kosten selbst tragen wollen. Für Rechtsschutzversicherte aus der Schweiz, Österreich, Luxemburg oder Frankreich ist die Vergütung auf Stundenhonorarbasis in den meisten Fällen möglich.  
 
Vorteil
  • Sind Mandanten in Deutschland rechtsschutzversichert, wird häufig eine Deckungszusage durch den Versicherer für anfallende Rechtsanwaltskosten auf RVG-Basis möglich sein.

 

 Nachteil
  • Bleibt der tatsächliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes hinter den Annahmen bei Auftragserteilung zurück (weil z.B. eine schnelle Einigung mit den Gegenparteien erzielt werden kann oder die Rechtslage eindeutig ist), kann eine Missrelation zwischen vereinbarter Vergütung und Aufwand entstehen. 
  • Die pauschalierte und fixe Vergütung nach Gebührentatbeständen ist gesetzlich festgelegt und unveränderbar. Löst die Tätigkeit des Rechtsanwalts einen Gebührentatbestand des RVG aus, ist diese Gebühr- unabhängig vom Zeitaufwand- in voller Höhe zu erstatten (z.B. betragen die Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. 19% USt.) bei einem angenommenen Gegenstandswert von achttausend Euro allein für die außergerichtliche Tätigkeit EUR 661,16, unabhängig vom Zeitaufwand, so dass bereits bei einem 10-Minuten-Telefonat die volle Summe anfallen kann (im Gegensatz zum Stundenhonorar, bei dem minutengenau abgerechnet und somit lediglich 10 Minuten berechnet würden)).
  • Die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind in vielen Fällen bei Auftragserteilung nicht vollumfänglich absehbar.
  • Auf Veränderungen, Abweichungen oder unerwartete Wendungen kann nicht flexibel reagiert werden.
  • Ist der Gebührentatbestand erfüllt, fällt die volle Gebühr unabhängig von der Zeitdauer oder dem Umfang der Tätigkeit an (d.h. dass der Rechtsanwalt die volle Gebühr auch bei nur einfacher Tätigkeit von z.B. lediglich 10 Minuten erhält) im Gegensatz zum Stundenhonorar, welches lediglich für angefallene Tätigkeiten minutengenau berechnet wird.
Die Abrechnung auf RVG-Basis wird in vielen Fällen den Gegebenheiten und Wünschen der Kunden nicht gerecht. Für in Deutschland rechtsschutzversicherte Mandanten wird die Abrechnung auf RVG-Basis häufig die einzige Möglichkeit der Beauftragung bleiben, um etwaigen Mehrkosten zu entgehen. Die Vergütung nach Stundenhonorar ist in Reiserechts- und Flugrechtsangelegenheiten die optimale und interessengerechte Vergütungsform.
 

Erfolgshonorar

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlaubt die- meist aus dem anglo-amerikanischen Recht (dort: contingency oder conditional fee) bekannte- erfolgsabhängige Vergütung in Deutschland erst seit 2008. Bis dahin war es in Deutschland unzulässig, die Vergütung des Rechtsanwaltes vom Verfahrensausgang abhängig zu machen.Die meisten Kunden werden die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die individuelle Lebenssituation und die wirtschaftlichen Verhältnisse der rechtssuchenden Person knüpft, nicht erfüllen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 02.12.2010, Az: 10 O 238/10). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers soll "die Vereinbarung von Erfolgshonoraren auch künftig grundsätzlich verboten bleiben" (vgl. Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 16/8384, Seite 14). Dem Rechtsanwalt ist es in diesen Fällen auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen durch das RVG demnach nicht möglich, eine erfolgsabhängige Vergütung anzubieten und zu vereinbaren. Zwar gilt der Grundsatz der freien Honorargestaltung und -vereinbarung (vgl. EuGH Rechtssache C-35/99, Manuele Arduino). Jedoch ist die Streitanteilsvereinbarung oder "pactum de quota litis" unter Mandantenschutzgesichtspunkten grundsätzlich verboten. Die Vergütung nach Stundenhonorar wird in vielen Angelegenheiten eine optimale und interessengerechte Alternative zum Erfolgshonorar darstellen.
 

Pro Bono Tätigkeit

In besonderen Einzelfällen bieten wir für Ratsuchende kostenlose Rechtsberatung an. Dies gilt im Einzelfall für gemeinnützige Vereine, Hilfsorganisationen und Hilfsbedürftige, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 

Tips für Reisende

  • Deutsche Urlauber und ihre Reisevorbereitung
    Es ist schon besser geworden, aber die Reisevorbereitung auf das Urlaubsziel, seine Sitten und Gebräuche lässt immer noch zu wünschen übrig. Umso erstaunlicher dann manche Reisereklamation nach Rückkehr genau auf solche landestypischen Besonderheiten abzielen. Der  Kollege Prof. Born hat über ein Muezzin Urteil in seiner launigen Blog-Rubrik "Borns Bissige Bemerkungen" folgendes erzählt:    
  • Herr Ober, bitte das Beschwerdebuch!
     Herr Ober, bitte das Beschwerdebuch!   Reklamieren - gewusst wie: In vielen Urlaubsländern gibt es ein probates Mittel gegen schlechten Service und unangemessene Behandlung. Sich beschweren ist für viele beinahe ein Hobby.  
  • Hotelbewertungsportale
     Hotel-Bewertungsportale: Vieles wird "schön geschwindelt"  Rund ein Drittel der Hotelbewertungen im Internet sind laut Konsumentenschützern gefälscht. Oft sind Profis am Werk.