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Fluggastrechte - Defekt mit Ansage

Ansprüche bei großer Verspätung bei der Airline anmelden, viele kennen schon die beliebte Bausteinantwort- es hätte eine außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, deshalb sei man von der Zahlungsverpflichtung befreit. Zwar habe viele Gerichte mittlerweise den Anwendungsbereich des außergewöhnlichen Umstandes klar definiert. Die EU-Kommission möchte jedoch in der gerade vorgelegten Novellierung der EU-Passagierrechte Verordnung den Begriff des "außergewöhnlichen Umstandes" neu definieren und will sämtliche auftretenden Defekte als einen solchen Umstand werten, wenn die Airline ordnungsgemäße Wartung des Fluggerätes nachweisen kann. Damit sind dann Ansprüche des Fluggastes so gut wie ausgeschlossen. Lesen Sie hierzu einen Kommentar von Jan Gruber veröffentlicht auf der Seite austrianaviation.net :

 

Kommentar: Defekte auf Anweisung? Austrianaviation.net  Jan Gruber

Der Entwurf des EU-Ministerrats zur Novellierung der Passagierrechte öffnet Airlines die Universalausrede des technischen Defekts. Passagiere würden dann leer ausgehen. Bahn- und Busreisende können von Rechten der Flugreisenden ohnehin nur träumen.

 Der aktuelle Verhandlungsentwurf des EU-Ministerrats über die Novellierung der Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Luftfahrtunternehmen im Falle von technischen Defekten während des Betriebs nicht mehr haften, sofern sie ordnungsgemäße Wartung nachweisen können.

Anders ausgedrückt: Leuchtet ein Lämpchen im Cockpit, das eigentlich nicht leuchten sollte und der mit diesem Fluggerät geplante Flug muss gestrichen werden, würde kein Anspruch auf Ersatzleistungen bestehen. Möglicherweise könnten so Flüge mit geringer Auslastung einfach gestrichen werden, wobei bei einem späteren Flug zufälligerweise die betroffene Warnleuchte nicht mehr aufleuchtet oder aber die "Schraube unter dem Flugzeug" plötzlich nicht mehr zur Maschine gehört... 

Dieses Vorgehen würde obendrein dem Grundsatz "Sicherheit zuerst" entsprechen, da beim kleinsten technischen Mangel die meisten Flugkapitäne am Boden bleiben. Gerade bei kleineren Fluggesellschaften könnte es jedoch durchaus zu von der Flugbetriebs- oder Geschäftsleitung angeordneten "Defekten" kommen, die anschließend wie von Geisterhand wieder verschwinden könnten.

Gerade Regionalfluggesellschaften leiden oftmals unter schwankenden Buchungszahlen. Da kommt ein kurzfristiger Charter, um eine Fußballmannschaft, ein Orchester oder gar Partygäste einer Kantons- oder Landesfeier zu einem für die Airline attraktiven Preis von A nach B zu bringen, gerade recht. Auf der Linie würde man ohnehin nur mit wenigen Passagieren fliegen, die den billigstmöglichen Tarif gebucht haben. Wenn dann auch noch der "technische Defekt" die Auszahlung einer Kompensationszahlung unnötig macht, könnte es ein richtig lohnendes Geschäft werden...

Realistisch gesehen dürfte es bei den Kleinen der Branche weniger häufig vorkommen, da diese ohne Linienfluggäste ohnehin in Kürze das Licht ausmachen können oder darauf hoffen, dass ein Scheich in ihre Airline investiert und zu einer großen Airline ausbaut...

Interessanter dürfte es gerade bei großen Anbietern werden, bei denen zumindest theoretisch der Defekt noch einfacher geplant werden könnte. Eine kurzfristige Inspektion durch einen Techniker, der das Fluggerät für ein paar Stunden AOG setzt, während die Besatzung schon länger weiß, dass der "Kurzzeit-Schrotthaufen" gar nicht zum Einsatz kommen wird.

Nachweis für Reisende fast unmöglich
In der Europäischen Union gelten äußerst hohe Sicherheits- und Wartungsstandards, so dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung des betroffenen Fluggeräts gelinde ausgedrückt ein Klax sein dürfte. Wie weist nun aber ein betroffener Fluggast nicht-ordnungsgemäße Wartung nach? Dazu ist im Grunde nur ein Sachverständiger in der Lage, wobei es nicht anzunehmen ist, dass eine Airline "irgendeinen" Sachverständigen ohne Gerichtsbeschluss freiwillig an ihr Fluggerät lassen wird, zumal der Defekt zwischenzeitlich ohnehin behoben wurde...

Die geplanten Verschlechterungen der EU-Fluggastrechte rufen nicht nur Österreichs Politik auf den Plan, die sich schon sehr frühzeitig gegen den Entwurf der EU-Kommission aussprach, sondern neuerdings auch die deutsche Bundesregierung, jedoch nur hinter vorgehaltener Hand. Andere Länder warten angeblich darauf, dass sich Deutschland öffentlichkeitswirksam gegen den Entwurf ausspricht. 

Durch die Novellierung der EU-Passagierrechte könnte auch ein junger Geschäftszweig, der aus Ansprüchen von Reisenden durch Provisionen Kasse macht, in ernsthafte Existenzprobleme geraten. „Wenn die Verordnung so kommt, dann gibt es faktisch keine Ansprüche mehr“, warnt Jan Rameken, Geschäftsführer von EU-Claim Deutschland.

Ohne Ansprüche auf Kompensationszahlungen bleibt bei derartigen Spezial-Inkasso-Anbietern die Kundschaft aus, was auch eine interessante "Allianz" aus EU-Claim, Flightright und der österreichischen Fairplane schmiedete. Gemeinsam weist man in einer Aussendung auf die Gefahren hin, jedoch dürfte sich sich dabei eher um eine zweckorientierte Kooperation unter Mitbewerbern handeln, da der gesamte Geschäftszweig bei einem möglichen Inkrafttreten des Verordnungsentwurfs über Nacht obsolet werden könnte.

Flugunternehmen müssen zahlen, Bahn- und Busbetreiber nicht
"Das Betriebsrisiko der Fluggesellschaften wird auf die Passagiere übertragen", moniert Philipp Kandelbach, Geschäftsführer von Flightright. Jedoch erscheint die Luftfahrtbranche aus unternehmerischer Sicht auch als deutlich überreguliert, was an einfachen Beispielen dargestellt werden kann:

Angenommen das Gebiet um den Flughafen Stuttgart versinkt in einem Schneechaos, so dass Straße und Schiene blockiert sind. Selbstverständlich geht auch im Flugverkehr nichts mehr. Ein Reisender ärgert sich am Hauptbahnhof über die Deutsche Bahn, dem jedoch wenn überhaupt nur minimale Entschädigungen gebühren, der andere friert sich vor dem Flughafen Stuttgart beim Warten auf den Fernbus ab und der dritte Reisende wurde von Lufthansa gerade eben über die Flugstreichung informiert. Alle drei wollten eigentlich nach Frankfurt am Main. Lediglich der Flugpassagier hat eine realistische Aussicht auf eine angemessene Entschädigung, so diese im Falle des Wetterchaos' auch auf Kulanz basieren könnte.

Beim Rückflug leuchtet im Lufthansa-Jet eine Warnleuchte, bei der deutschen Bahn fällt der geplante Zug wegen Personalmangel aus und der Fernbus hat eine Reifenpanne. Sonderlich viel wird es für den Bahn- sowie Busreisenden nicht an Kompensation zu holen geben. In einem System der organisierten Nichtzuständigkeit, für das der Kundenservice der Deutschen Bahn, der einer Legende des WDR nach als Vorbild für die Bearbeitungsgeschwindigkeit von Reklamationen einer Airline, die ebenfalls zu den Arbeitgebern eines Managers zählte, diente, in deutschen Medien verschmäht wird, könnte es sehr lange dauern... Und der Fernbuslinienbetreiber? Nun, das Problem könnte man auch an den Linienkonzessionär oder gar den Subunternehmer abschieben und im schlimmsten Fall erstattet man eben den Ticketpreis, der sich oftmals unter zehn Euro bewegt, zurück. Lediglich Lufthansa wird den aktuell gültigen Passagierrechten nach zur Kasse gebeten.

Wenn man durch eine defekte Schnellbahn einen Flug von Wien nach Innsbruck verpasst, ist es im Grunde das "übliche Bahnreiserisiko". Verpasst man allerdings durch einen defekten Flieger die nach der Landung in Wien geplante Schnellbahn, so hat man gedeckt durch diverse Gerichtsurteile sogar Anspruch auf Erstattung der bereits gekauften Fahrkarte. Warum kann man die Bahngesellschaft nicht zur Kasse bitten?

Die Novellierung der Flugpassagierrechte darf keinesfalls eine Schlechterstellung für Reisende bedeuten, doch wäre es angebracht bei dieser Gelegenheit auch Bahn- und Busreisenden zumindest im Fernverkehr vergleichbare Rechte einzuräumen. Gegenüber der Luftfahrtindustrie wäre dies nicht nur fair, sondern würde auch vielen auf Züge und Busse angewiesenen Reisenden massiv helfen.

 

 

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