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Vorkasse bei Flugbuchungen

Die gängige Vorkassepraxis der Airlines, wonach unmittelbar nach Buchung das Flugticket vollständig zu bezahlen ist, obschon noch Monate bis zum Abflugtermin vergehen, ist umstritten und diverse Verbraucherverbände klagen gegen diese Vorkasse. Mit zunehmendem Erfolg. Hier ein Urteil des LG Frankfurt.

 

LG Frankfurt: Voller Flugpreis bei Buchung unzulässig

Die Klausel in AGB, wonach der Flugpreis bei der Buchung eines Flugs in voller Höhe fällig ist, ist unwirksam.

LG Frankfurt am Main vom 08.01.2014 (2-24 O 151/13)

Bereits bei der Flugbuchung Vorauskasse in Höhe des gesamten Flugpreises zu verlangen, ist unangemessen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden.

Luftbeförderungsverträge sind Werkverträge. Danach ist die Fluggesellschaft als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Die Vergütung wäre demnach erst nach der Durchführung des Flugs fällig. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und den berechtigten Interessen des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen wird. Da der Verbraucher bereits zahlen soll, bevor sichergestellt ist, dass der Flug tatsächlich stattfindet, und er frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts verliert, werde das Recht des Fluggasts zur Leistungsverweigerung für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen seine Leistung nicht erbringt, ausgehöhlt. Dies ist von Bedeutung, wenn die Fluggesellschaft abweichend von ihrer ursprünglichen Planung Flugzeiten erheblich verändert oder Flüge annulliert. Ferner werde der Kunde durch die Verpflichtung zur Vorauszahlung mit dem Insolvenzrisiko des Unternehmens belastet. Ein berechtigtes Interesse, die allgemeinen Geschäftskosten für Personal und Büroausstattung schon im Voraus abzufangen, bestehe nicht. Dieser Aufwand gehöre zum allgemeinen Geschäftsrisiko, das typischerweise der Unternehmer trägt. Die Überwachung von Luftfahrtunternehmen durch das Luftfahrtbundesamt beseitige das Risiko einer Insolvenz nach Zahlung des Entgelts nicht. Das Amt erstatte in einem solchen Fall den bezahlten Flugpreis nicht. Das Argument, die Vorauszahlung ermögliche günstigere Preise, vermag nach Ansicht des Gerichts ein rechtlich unbilliges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dass auch andere Fluggesellschaften vergleichbare Klauseln verwenden, sei nicht erheblich. Dadurch würden unangemessene Klauseln nicht angemessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mitgeteilt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

 

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